04.11.2015, 12:53
Zitat:Das deutsche Strafgesetzbuch bestimmt:*Richtig, man kann Dr. Klümper die bekannten Doping-Vorgänge vorwerfen, aber nicht ansatzweise bei einem Todesfall diesen in die Nähe einer 'Mordstraftat' /Tötungsvorsatzes bringen.
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oderum eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
*@Pollux : PS : Daneben ist bei dem Statement nur die Quasi-Unterstellung eines Tötungsvorsatzes bei Klümper. Das ist völlig unangemessen!
Das ist meine einzige Kritik an dem sachlichen Interview. Hier hat Herr Digel auch nur Fragen zum 'Fall Baumann' beantwortet und auch nur das bestätigt, was ausführlich in der Presse veröffentlicht wurde. Er hat auch das Recht, diese von Baumann und Gattin vorgetragenen Gründe persönlich zu beurteilen. Ein 'Nachtreten' ist daher nicht zu erkennen.
Heinz Engels, Mainz