(14.11.2014, 15:41)Javeling schrieb:Das hatte ich damals geschrieben. Vielleicht kann mir jetzt ein LA-Forum-Rechtsgelehrter mal sachlich erklären, ob sich im neuen, 'auf den Weg gebrachten Gesetz' etwas geändert hat - was ein Rechtslaie nicht erkennt -.(14.11.2014, 00:16)RalfM schrieb:So ist es. Wenn sich der deutsche Staat 'einmischt', dann kann es nur ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht für alle deutschen Staatsangehörigen geben. GG Artikel 19 (1) - (4). 'Das Gesetz muss allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten'!(13.11.2014, 23:34)Hellmuth K l i m m e r schrieb: Auch ist es m.E. ausreichend, nur die mit professionellen Sport Beschäftigten (Kaderathleten) mit Sanktionen zu belegen.Aber wie soll das denn umsetzbar sein?
Es kann im freiheitlichen Rechtsstaat keine Zusatzbeschränkungen für Kaderathleten (?? die von wem ausgewählt und von wem legitimiert werden??) (?? und wo beginnt professionell??) irgendwelcher Sportverbände geben. 25 Jahre nach dem Mauerfall.
Der Sport hingegen kann Unterscheidungen treffen. Kader-Athleten > Amateursportler. Ist ja auch alles in den IWR-Bestimmungen geregelt. Hier kann auch bei Bedarf nachgebessert werden.
Im vorgelegten Gesetz wird der Athlet und damit auch der deutsche Staatsangehörige (!!) bestraft. Wenn dieser z.B. nichts mit der LA zu tun hat, wird er beim gleichen Vergehen (z.B. Besitz und Selbstdoping) nicht bestraft. Das widerspricht dem GG Artikel 19 (1-4).
Und genau darum geht es hier. Wenn der Staat unbedingt eingreifen will, dann soll er sich bitteschön an die 'Hintermänner' (Ärzte, Händler, Betreuer usw.) wenden. Da gibt es einen erheblichen Nachholbedarf.
Kurz : Was ich nicht begreife : Ein deutscher Staatsbürger darf ein paar Gramm UM besitzen, ein Kaderathlet nicht. Im neuen Anti-Dopinggesetz greift doch der Staat ein und bestraft einen potentiellen Kaderathleten-Täter, der aber auch Staatsbürger ist.
Der 'Staatsbürger-Täter' wird nicht bestraft.
Da der Kaderathlet ein Mitglied der NADA-RTP ist, unterliegt er aber schon den Richtlinien dieser TESTING POOLS und wird bei Verstößen bestraft. Er darf also für eine gewisse Zeit (z.B. bis zu zwei Jahren) nicht an den LA-Wettkämpfen teilnehmen. Sollte er als Staatsbürger gegen das StGB verstoßen haben (z.B. Vertragsbruch mit Sponsoren), so greift hier das 'Staatsgesetz'.
-Irrtum vorbehalten-
Heinz Engels, Mainz