21.06.2014, 09:48
MZPTLK
Warum schon wieder der weite Ausgriff?
Wieso sollte die Rechtfertigungsnotwendigkeit von Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte Ausdruck eines Rechtspositivismus sein? Sie ist ja noch nicht mal eine bloß formaljuristische Petitesse. Denn schließlich darf die Beschränkung von Persönlichkeitsrechten nicht der Willkür anheim gestellt werden. Und was den Rechtspositivismus angeht: In der bundesdeutschen Rechtsprechung wurde die Argumentation von Richtern des NS-Regimes, dass sie nur geltendes Recht angewendet haben, als nicht akzeptabel verworfen. Dass ein Hitler-Attentäter sich außerdem auf den Gedanken des Rechts beziehen (rechtfertigen) kann, scheint mir ebenfalls plausibel. Aber das ist kein Argument dafür, dass sich in einem demokratisch legitimierten Verfassungsstaat jeder mal, wenn er das für probat hält, für einen Notstandsagenten halten darf. Die Rechtfertigungsnotwendigkeit im o.g. Sinn ist die fundamentale Bedingung eines Rechts, das den Namen verdient. Nicht mehr und nicht weniger.
Warum schon wieder der weite Ausgriff?
Wieso sollte die Rechtfertigungsnotwendigkeit von Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte Ausdruck eines Rechtspositivismus sein? Sie ist ja noch nicht mal eine bloß formaljuristische Petitesse. Denn schließlich darf die Beschränkung von Persönlichkeitsrechten nicht der Willkür anheim gestellt werden. Und was den Rechtspositivismus angeht: In der bundesdeutschen Rechtsprechung wurde die Argumentation von Richtern des NS-Regimes, dass sie nur geltendes Recht angewendet haben, als nicht akzeptabel verworfen. Dass ein Hitler-Attentäter sich außerdem auf den Gedanken des Rechts beziehen (rechtfertigen) kann, scheint mir ebenfalls plausibel. Aber das ist kein Argument dafür, dass sich in einem demokratisch legitimierten Verfassungsstaat jeder mal, wenn er das für probat hält, für einen Notstandsagenten halten darf. Die Rechtfertigungsnotwendigkeit im o.g. Sinn ist die fundamentale Bedingung eines Rechts, das den Namen verdient. Nicht mehr und nicht weniger.