21.10.2015, 18:09
Zitat:http://www.leichtathletik.de/fileadmin/u...ss_NEU.pdfAufgrund der letzten Beiträge muss ich doch noch einmal darauf hinweisen :
Oben (im Link) sind die Nominierungsrichtlinien 2015. Ein Vergleich mit den N.-Richtlinien 2006 (warscheinlich identisch mit 2008) zeigen zusätzliche, damalige Forderungen (!) im Absatz (Grundsätzlich.......) 2: .....Dabei werden die absolute Jahresbestleistung, die Leistungsentwicklung in der Saison, die Konstanz der Leistungen und -(hier stimmig mit 2015) der unmittelbare Vergleich mit den Konkurrenten bei den festgelegten Nominierungswettkämpfen - sowie die Platzierung in der aktuellen Welt- bzw. europäischen Bestenliste zum Nominierungszeitpunkt bewertet.
2. Nominierungsvoraussetzungen - entspricht 2015 Abs. (6) - 2006 Abs. 2.3 : ......
Der Bundesausschussvorsitzende Leistungssport kann Athleten/innen ggf. unter Vorbehalt nominieren und einen Wettkampf oder eine Trainingseinheit unter Beaufsichtigung des Bundestrainers im unmittelbaren Vorfeld der internationlen Meisterschaft zum Formaufbau bzw. zur Formüberprüfung bestimmen. Sollte dabei der/die Athlet/in weit von den Nominierungsleistungen und Aufgaben entfernt sein, kann die Nominierung zurückgezogen werden.
2006 Abs. 2.2 : Nach Beratung im Bundesausschuss Leistungssport trifft dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter sämtliche Nominierungsentscheidungen. - Also niemand außerhalb des sportlichen Bereiches ! -
>>>>Auch wenn eine geforderte Nominierungsleistung bei den vorgeschriebenen N.-Wettkämpfen erbracht wurde, so konnte nach der damals gültigen Fassung 2006 Abs. 2.2 (2008?) unter diesen Umständen eine Nominierung zurückgezogen werden.
Da erübrigt sich eigentlich jede Klage vor Gericht.....nach meiner Meinung.
Heinz Engels, Mainz