Zitat:http://www.ttlegal.ch/upload/PDF/sport_recht_thaler.pdfHier im Link (Thaler) noch Einzelheiten der DLV-Athletenvereinbarung unter 2.3.1 - ab Seite 39.
Mir ist nicht bekannt, dass es noch zusätzliche (zum DOSB) Vereinbarungen gibt. Hier sind eigentlich schon alle wichtigen (auch kritikwürdigen) Punkte genannt. Daneben gibt es ja noch die "Einverständniserklärung der Kaderathleten" analog der "Vaterstettener Erklärung" (Selbstverpflichtung und Antidoping-Erklärung).
Nach wie vor bin ich der Meinung, dass nach den (damaligen und heutigen) DLV-Nominierungsrichtlinien allein der DLV-Bundesvorsitzende "Leistungssport" oder dessen Stellvertreter das Entscheidungsrecht haben, eine Nominierung nach gründlicher Prüfung aller Voraussetzungen zu bestätigen oder zurückzuziehen. Moralische oder personenbezogene Gründe sind nicht entscheidend.
Heinz Engels, Mainz - n. b. WuG -
